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Allgemeine Geschäftsbedingungen der M-Drop Media GmbH

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§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Für alle vertraglichen Vereinbarungen mit der M-Drop Media GmbH (im folgenden „Agentur“ genannt) und Tätigkeiten der Agentur, insbesondere in den Bereichen Vermittlung von kreativen Köpfen aus den Bereichen Fotografie, Illustration, Film- und Fernsehproduktion sowie Umsetzung von Kommunikationskonzepten, Entwicklung von Foto- und Filmproduktionen, gelten die nachstehenden Bedingungen der Agentur.

2. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Bedingungen der Agentur abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt die Agentur nicht an, es sei denn, die Agentur hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Bestimmungen der Agentur gelten auch, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Bedingungen der Agentur abweichende Bedingungen des Vertragspartners, Leistungen vorbehaltlos erbringt.

3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten auch für zukünftige vertragliche Vereinbarungen und Tätigkeiten der Agentur.

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§ 2 ANGEBOTE / PREISE

1. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ihre Verbindlichkeit schriftlich zugesichert ist. Für den Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur maßgeblich.

2. Sämtliche Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Die Erbringung von Leistungen durch die Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung eines Entgelts. Urheber-, Nutzungs-, Eigentumsrechte und sonstige Rechte an den von der Agentur erstellten Arbeiten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei der Agentur. Mit vollständiger Bezahlung gehen die Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe von § 6 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Agentur auf den Vertragspartner über.

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§ 3 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Rechnungen der Agentur sind nach Erhalt ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig, insofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne dass es einer Mahnung durch die Agentur bedarf.

2. Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei an den Sitz der Agentur zu leisten.

3. Die Ablehnung von Schecks bzw. Wechseln behält sich die Agentur ausdrücklich vor. Ihre Annahme erfolgt erfüllungshalber. Diskont-/Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind stets sofort fällig. Gleiches gilt für Akkreditivkosten und Überweisungsspesen einer vom Vertragspartner beauftragten ausländischen Bank.

4. Verzugszinsen werden von der Agentur mit 8% p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Sie sind höher anzusetzen, wenn durch die Agentur eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachgewiesen werden kann.

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§ 4 LEISTUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS

1. Die Agentur ist berechtigt, frei zu bestimmen, welche und wie viele Agenturmitarbeiter zur Erbringung der Leistung eingesetzt werden, wobei sich die Agentur jederzeit Änderungen vorbehält.

2. Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt und kann bei abnahmepflichtigen Leistungen Teilabnahme verlangen.

3. Soweit der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, tritt Annahmeverzug ein. In diesem Fall werden die gesamten Agenturforderungen - ungeachtet der noch aus-stehenden Leistungen zur sofortigen Zahlung fällig. Die Agentur ist außerdem berechtigt, neue Leistungstermine unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen in eigenem Ermessen zu bestimmen.

4. Im Falle des Verzuges der Agentur hat der Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die dazu erforderliche Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen und mindestens eine Nachfrist von vier Wochen gewähren. Verstreicht die gesetzte Nachfrist erfolglos, ist der Vertragspartner zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungsteil bezüglich dessen Verzug vorliegt. Es sei denn, dass die übrigen Leistungen ohne diesen Teil für den Vertragspartner nicht verwendbar sind.

5. Sofern der Vertragspartner sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter durch die Agentur unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des jeweiligen Vertrages des Werbungstreibenden. An den Vertragspartner gerichtete Angebote sind nur für diesen bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

6. Soweit Daten an die Agentur – gleich in welcher Form – übermittelt werden, stellt der Vertragspartner Sicherheitskopien her. Für den Fall eines Datenverlustes ist der Vertragspartner verpflichtet, die betreffenden Datenbestände noch einmal unentgeltlich an die Agentur zu übermitteln.

 

§ 5 URHEBERRECHTE / NUTZUNGSRECHTE / RECHTE DRITTER

1. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im Rahmen der Vertragserfüllung erstellte Werke nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Sämtliche Rechte an allen von der Agentur gelieferten Werken sowie an schutzfähigen Leistungen, die im Rahmen von Verträgen und Vertragsverhandlungen einschließlich Angebot erbracht werden, verbleiben bei der Agentur.

2. Rechteübertragungen an den Vertragspartner erfolgen nur insoweit, als dies einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart wird und unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung.

3. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Vertrages von ihm eingebrachte Materialien und Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Sofern Dritte Ansprüche irgendwelcher Art aus den vorgenannten Materialien bzw. Inhalten zustehen sollten, übernimmt der Vertragspartner hierfür die uneingeschränkte Haftung und ist insoweit verpflichtet, die Agentur von der Inanspruchnahme durch Dritte vollständig freizustellen.

4. Der Vertragspartner ist verpflichtet bei jeder Nutzungshandlung sicher zu stellen, dass die Agentur oder von ihr genannte Dritte als Urheber sichtbar benannt wird.

5. Die Agentur ist insbesondere berechtigt, die bei der Ausführung der Verträge gewonnenen Erkenntnisse anderweitig zur Erfüllung ähnlicher Aufgabenstellungen einzusetzen. Insbesondere hat die Agentur das unbeschränkte Recht das erstellte Werk zu Demonstrationszwecken vorzuführen, einschließlich der Vorführung im eigenen oder in fremden Betrieben, im Rahmen von Messen, Seminaren oder Ausstellungen oder sonstigen vergleichbaren Anlässen. Insbesondere ist die Agentur berechtigt, die Werke für Agentureigenwerbung insbesondere auch im Internet zu verwenden.

6. Die Agentur ist nicht zur Klärung und Ablösung von Rechten Dritter verpflichtet.

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§ 6 RECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT

Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werke wird vom Vertragspartner getragen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse und ihre rechtliche Zulässigkeit auf eigene Kosten zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung der Agentur sofort schriftlich vorzulegen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Werke und damit zusammenhängende Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.

 

§ 7 VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN

Sofern die vertragliche Vereinbarung zwischen Agentur und Vertragspartner Vertragsleistungen umfasst, die in das Repertoire der GEMA oder GVL oder sonstiger Verwertungsgesellschaften fällt, wird der Vertragspartner die Rechte selbst einholen und die anfallenden Kosten selbst tragen.

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§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die gelieferte Ware oder erbrachte Leistung bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und aller Forderungen, die Agentur aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig haben wird, Eigentum der Agentur.

2. Ziffer 1 gilt entsprechend für die von der Agentur an Vertragspartner zu übertragenden Rechte.

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§ 9 ENTFALLEN EINER PRODUKTION

1. Wenn die Produktion vom Vertragspartner durch Absage des Vertragspartners oder aus einem anderen vom Vertragspartner verursachten oder in seiner Risikosphäre liegenden Grund nicht durchgeführt wird, verliert die Agentur den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Stattdessen kann die Agentur angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und ihre Aufwendungen (Rücktrittsgebühren) verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen, die gewöhnliche mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen zu berücksichtigen. Es bleibt dem Vertragspartner unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die von der Agentur in der im Einzelfall anzuwendenden folgenden pauschalen ausgewiesenen Kosten.

2. Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt bis zu 4 Wochen vor Produktion 50 % der vereinbarten Vergütung, bis 2 Wochen vor geplanter Produktion 70 % der vereinbarten Vergütung, bis 1 Woche vor der geplanten Produktion 80 % der vereinbarten Vergütung, weniger als 1 Woche vor der geplanten Produktion 100 % der vereinbarten Vergütung.

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§ 10 ÄNDERUNGSVERLANGEN

Änderungsverlangen des Vertragspartners, die von vereinbarten Vertragsleistungen abweichen, sind von der Agentur nur durchzuführen, soweit diese für die Agentur insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar sind. Die Agentur kann eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine verlangen. Die Agentur wird das Verlangen der Vertragsanpassung gegenüber dem Vertragspartner geltend machen. Der Vertragspartner wird unverzüglich schriftlich widersprechen, wenn er mit der verlangten Vertragsanpassung nicht einverstanden ist.
 

 

§ 11 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT/AUFRECHNUNG

1. Gegen Ansprüche der Agentur kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig gerichtlich festgestellten und anerkannten Ansprüchen aufrechnen.

2. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der Agentur nur geltend machen, wenn die entsprechenden Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

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§ 12 HAFTUNG

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (nachfolgenden „Schadensersatz“) gegen die Agentur sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, die Agentur, ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

2. Die Agentur, ihre Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen haften ferner bei leichter Fahrlässigkeit für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, also für Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Soweit die Agentur dem Grunde nach haftet, ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, dass das schadensauslösende Ereignis durch die Agentur, ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde oder Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurden oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, oder wegen garantierter Beschaffenheitsmerkmale oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur.

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§ 13 GEHEIMHALTUNG

1. Beide Vertragspartner sind zur Verschwiegenheit über alle durch die Beauftragung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Dies gilt auch für zur Verfügung gestellte oder in der Zusammenarbeit entstandene Unterlagen, sowie für die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Vertragspartner bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

2. Es besteht keine Verpflichtung der Agentur zur Offenlegung von Fremdleistungsrechnungen. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung der Agentur zur Offenlegung von Vergütungsregelungen mit kreativen Vertragspartnern.

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§ 14 VERMITTLUNGSTÄTIGKEIT

Sofern der Vertragspartner die Agentur mit Vermittlungstätigkeiten beauftragt, gilt Folgendes:

1. Der Vertragspartner erteilt der Agentur unwiderruflich Verhandlungs- und Abschlussvollmacht. Die Agentur ist berechtigt, im Namen des Vertragspartners Verträge abzuschließen, in diesem Zusammenhang Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Gleichzeitig erteilt der Vertragspartner der Agentur unwiderruflich die Vollmacht zur Inkasso der Einkünfte des Vertragspartners aus vertragsgegenständlichen Einnahmen.

2. Für den Fall, dass der kreative Vertragspartner von der Agentur als so genannter Kreativer an Dritte vermittelt wird, verpflichtet sich der kreative Vertragspartner zur Bezahlung für jeden den durch die Vermittlung der Agentur zu Stande gekommenen Auftrag einer Vergütung in Höhe von 10% von brutto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsatzsteuer von derzeit 19%. Unter brutto verstehen sich die Einkünfte des kreativen Vertragspartners abzüglich der vereinnahmten Umsatzsteuer. In Kostenvoranschlägen des kreativen Vertragspartners ist die Vergütung nicht extra auszuweisen.

3. Der Anspruch auf Beteiligung entsteht mit vertraglichem Abschluss des Auftrages und ist spätestens von 10 Tagen nach Bezahlung durch den Auftraggeber an die Agentur zur Zahlung fällig.

4. Soweit sich an eine Vermittlung eine weitere Vermittlung durch den Auftraggeber anschließt, gilt diese als durch die Agentur vermittelt. Die Vermittlungsprovision wird an diesem folgenden Auftrag gleichermaßen wie vom Erstauftrag vom Vertragspartner (Kreativer) gegenüber der Agentur geschuldet.

5. Die Agentur haftet nicht für Zahlungsausfälle des Auftraggebers.

6. Der Vertragspartner stellt der Agentur in allen Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei, welche dadurch entstehen, dass der Vertragspartner schuldhaft gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag bzw. gegen Pflichten der auf Grundlage des Vertrages geschlossenen Verträge verstößt.

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§ 15 ANWENDBARES RECHT

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

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§ 16 SCHRIFTFORM

1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen allgemeinen Bedingungen sowie zu Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Schriftform abgedungen werden soll.

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§ 17 GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

1. Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Agentur Gerichtsstand; die Agentur ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Falls der Kunde Verbraucher ist und nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist der Geschäftssitz der Agentur Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Vertragspartners zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Agentur Erfüllungsort.

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§ 18 SONSTIGES

Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

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